Offene Forderungen rechtzeitig sichern

Verjährungsfristen prüfen


Offene Forderungen rechtzeitig sichern

Verjährungsfristen prüfen
Jährlich gehen Unternehmen Millionenbeträge durch nicht eingehaltene Verjährungsfristen verloren. Daher lohnt es sich, regelmäßig den Forderungsbestand zu prüfen, um am Jahresende keine Fristen zu versäumen. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Wer die Verjährungsfrist verschläft, geht leer aus und der Schuldner kommt ungeschoren davon.

Rechtzeitiges Handeln lohnt sich
Mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Damit drohen Ende 2018 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2015 zu verjähren! Die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick.

Fristen und Art des Anspruchs
3 Jahre
- Beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
30 Jahre - Beträgt die Frist u.a. bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt Tag genau ab Anspruchsentstehung. Der Anspruch verjährt dann in 30 Jahren auf den Tag genau und nicht erst zum Ende des Jahres.

Sonstige Fristen
6 Monate - beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
1 Jahr - beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
2 Jahre - beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
5 Jahre - beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe / Abnahme.
10 Jahre - beträgt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die sich auf Rechte an Grundstücken richten.

Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen:
Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt z.B. durch Abschlagszahlung oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Der Anspruch verjährt dann auf den Tag genau.
Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Zu beachten ist, dass außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht hemmen, selbst wenn sie schriftlich oder in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

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